Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer
Die Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer gem. Umweltförderungsgesetz unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes im Zuge der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung (Wasserkrafterzeugung etc.) der Gewässer.
Die Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer ist in Förderungsrichtlinien geregelt, die mit 1. Februar 2009 in Kraft getreten sind und bis 31.12.2013 gelten. Die gesetzliche Basis dafür bildet das Umweltförderungsgesetz, in dem seit Anfang 2008 die neue Förderungsschiene Gewässerökologie verankert ist. Die Förderungsrichtlinien für Wettbewerbsteilnehmer basieren weiters auf den beihilfenrechtlichen Festlegungen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung der Europäischen Kommission 2008/800/EG, ABl. L 214 vom 09.08.2008), und sind bei der Europäischen Kommission gemeldet.Die Abwicklung der Förderung erfolgt federführend durch die Abwicklungsstelle des Bundes, die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, die Einreichung sowie die wasserwirtschaftliche Abstimmung der Projekte erfolgt bei den Ämtern der jeweils zuständigen Landesregierung.
Förderungswerber können physische und juristische Personen sein, die als Wettbewerbsteilnehmer i.S. des EG-Wettbewerbsrechts Anlagen zur Wasserkraftnutzung oder sonstige Anlagen, die hydromorphologische Belastungen im Gewässer verursachen, betreiben und Träger des wasserrechtlichen Konsenses sind.
Die Förderung erfolgt in Form eines Investitionszuschusses.
Förderungsfähig sind Maßnahmen
+ zur Verbesserung der Durchgängigkeit,
+ zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen,
+ zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau,
+ zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls,
+ zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken,
sowie Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen und Gutachten, die im Zusammenhang mit den o.g. Maßnahmen stehen
Die konkreten Maßnahmen sind im Anhang A der Förderungsrichtlinien angeführt.
Nicht förderungsfähig sind u.a. Kosten für Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen, vorgeschriebene Kompensationsmaßnahmen oder Entschädigungen für Einbußen bei der Energieproduktion.
Das Förderungsausmaß der genannten Maßnahmen beträgt grundsätzlich maximal 20% der förderungsfähigen Investitionskosten, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) maximal 30%. Bei Antragstellung nach dem 01.01.2013 verringert sich der Fördersatz um 5 Prozentpunkte (max. 15% bzw. 25%)
Voraussetzungen für die Förderungszusage sind u.a. die Einhaltung aller beihilfenrechtlichen Vorgaben und die Vorlage entsprechender Nachweise (Großunternehmen/KMU, Anreizeffekt, Höhe des Förderungsvolumens < EUR 7,5 Mio., etc.), die erfolgte Abstimmung mit der wasserwirtschaftlichen Planung und dem Hochwasserschutz, eine Förderung durch das jeweilige Bundesland und die Vorlage der relevanten Bescheide (Wasserrecht, Naturschutzrecht, etc.).
Weitere Informationen, Kontakte von Ansprechpersonen sowie alle Unterlagen zur Förderung sind auf den Internetseiten der KPC verfügbar. Die "Förderungsrichtlinien 2009 Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer" stehen hier zum Download zur Verfügung.
Downloads
Förderungsrichtlinien 2009 Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer (PDF 732,03 kB )
Allgem. GruppenfreistellungsVO EK (PDF 236,3 kB )
01.07.2010, Lebensministerium VII/6


