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Neusiedler See vor der Bucht von Rust.
Foto: Konrad Stania

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit mit Ungarn.

Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit der Republiken Österreich und Ungarn ist in einem Grenzgewässervertrag geregelt (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl.Nr. 225/1959).

Die praktische Arbeit erfolgt in der "Österreichisch-Ungarischen Grenzgewässerkommission". 

Ihre Aufgaben umfassen die Fragen der Gewässerbetreuung und des Gewässerschutzes. Behandelt wird sowohl der Grenzraum des Burgenlandes als auch das Raab-Einzugsgebiet in der Steiermark und das Leitha-Einzugsgebiet in Niederösterreich.

Aktuelle Schwerpunkte der Arbeiten sind:



  • Fragen der Gewässergüte;
  • Instandhaltung der Grenzgewässer, Fragen der Gewässerökologie;
  • Durchführung von Gewässergüteuntersuchungen, Organisation des Warndienstes bei Hochwässern und außerordentlichen Gewässerverunreinigungen; 
  • Wasserversorgungen, Abwassereinleitungen;
  • Bilaterale Abstimmung der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie.
Die österreichische Delegation setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Länder Burgenland und Steiermark zusammen.  Die Leitung hat SC Dipl.-Ing. Wilfried SCHIMON (BMLFUW) inne.
 
Die ungarische Delegation umfasst das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwesen, die Generaldirektion für Umweltschutz, Naturschutz und Wasserwesen sowie die Direktionen für Umweltschutz und Wasserwesen von West-Transdanubien und Nord-Transdanubien. Die Leitung hat Herr Staatssekretär Dipl.-Ing. László Kóthay (Ministerium für Umweltschutz und Wasserwesen) inne.
 
Historische Entwicklung
 
Zur Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie war die derzeitige Grenzregion Bestandteil des Königreichs Ungarn. Der Entwicklung der Wasserwirtschaft diente in erster Linie der Abhilfe gegen den  „Wasserübelstandes in der Raabsenke“. Anfang der 1830-er Jahre entstand der erste Plan zur Regulierung der Raab und Rabnitz und zur Austrocknung der Sümpfe der Hansag. Größerer Fortschritt zeigte sich aber erst nach dem Ausgleich 1865. 
 
Am 16. November 1873 gründeten die Interessenten die Raabregulierungsgesellschaft. Ab diesen Zeitpunkt trat die praktische Umsetzung von Baumaßnahmen zum Hochwasserschutz an der Raab, der Entwässerung des Hansag und des Neusiedler Sees in den Vordergrund. 
 
1908 waren die Bauarbeiten an der Rabnitz Entlastung beendet. Es wurde das Projekt zur Verlängerung des Hansagkanals erstellt. Der Kanal sollte zur der Regulierung der Wasserstände des Neusiedler Sees bis zur tiefsten Stelle des Sees, im Seebett verlängert werden. Die Brücke mit Schleuse bei Pomogy und die Eisenbahnbrücke von Mexicopuszta wurden errichtet, die Seerandbrücke mit dem Nadelwehr zur Regulierung des Seewasserstandes befand sich im Bau. Die Baggerung der 14 km langen Kanalstrecke im See musste aber eingestellt werden, da Anlandungen im Kanal nicht verhindert werden konnten. 
 
Die Baggerung im See wurde 1910 endgültig eingestellt, auch deshalb, weil die schon errichtete Landstrecke des Kanals, und dessen Bauwerke die Seewasserstands-Regulierung einwandfrei gewährleisteten.

 
Hansag-Kanal, die Entlastung des Neusiedler Sees.
Foto: Konrad Stania
 

Während des I. Weltkrieges wurden Entwicklungsmaßnahmen zurückgestellt, und die Instandhaltungen aufs nötigste reduziert. Diese Tendenz setzte sich auch Ende der 1910-er und Anfang der 20-er Jahre fort. Durch die Wirkung der den ersten Weltkrieg abschließenden Friedensverträge änderte sich die Lage grundlegend. Die Grenze kam weiter nach Osten, in die breiteren, weniger Gefälle aufweisenden Talbereiche, und orientierte sich nicht an natürlichen, geografischen Gegebenheiten (Fluss- oder Einzugsgebietsgrenze). Die neue Staatsgrenze querte nicht nur die bedeuteren Flüsse öfters, sondern auch die landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen. Ein wasserwirtschaftlich ungünstiges Beispiel bildete das Pinkatal, wo der Fluss auf einigen Kilometern die Grenze bildet, aber auch oft die Grenze quert.
 
Im Jahr 1928 ist schließlich das sogenannte „Wiener Abkommen“ in Kraft getreten. Es beinhaltet vor allem die Auflösung der Raab-Regulierungsgesellschaft und konkrete Bestimmungen zur Leitha sowie zu den zu anderen Gebieten nur allgemeine Feststellungen. In diesem Abkommen wurden auch die Beiträge beider Staaten zu den Instandhaltungsarbeiten an jenen Gewässern festgelegt, die im bilateralen Interesse stehen.
 
Im Jahr 1954 begannen die Verhandlungen zur Vorbereitung eines neuen, vollständigeren Grenzgewässer-Abkommens. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Seite Maßnahmen trifft, die die andere Seite schädigen. Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse können nur einvernehmlich verändert werden. An der Nutzung des Wassers nehmen die Interessenten beider Seiten gleichberechtigt teil.
 
Das neue Vertragswerk wurde binnen 2 Jahren erarbeitet und schon im April 1956 paraphiert. Damit wurde nicht nur die während des Krieges und danach abgebrochene Zusammenarbeit in der Grenzregion wiederaufgenommen, sondern die Möglichkeit einer entwicklungsfähigen, gemeinsamen Wasserwirtschaft geschaffen. Diese Zusammenarbeitsverpflichtung umfasst sowohl einen engeren Grenzbereich von 6 km als auch den darüber hinausgehenden Raum.
 
Es werden allgemeine Pflichten vereinbart:

  • Beide Seiten sind verpflichtet, keine Maßnahmen zu setzen, welche auf dem Gebiet der anderen Vertragsseite die Wasserverhältnisse nachteilig beeinflussen würden. Aber eine Zustimmung kann nur fachlich unterstützt verweigert werden.
  • Bei wasserbaulichen Maßnahmen außerhalb des Grenzbereiches, welche aber Einfluss auf das Staatsgebiet der anderen Seite haben können, wird vorgesehen, das diese noch vor dem Beginn des innerstaatlichen Verfahrens in der Kommission zu behandeln sind um in der Frage Einvernehmen zu erreichen.
  • An den Grenzgewässern verfügen beide Vertragstaaten, unbeschadet erworbener Rechte, frei über die Hälfte der natürlichen Niederwassermenge, an den grenzübertretenden Gewässern darf der oberliegende Vertragspartner das natürliche Niederwasser nur um ein Drittel vermindern. Die Festlegung der natürlichen Niederwassermenge gehört zu den Befugnissen der Kommission.
  • Im Interesse des Schutzes der Gewässer werden die Vertragspartner bestrebt sein die bestehenden Verunreinigungen zu vermindern und neue Anlagen nur mit adäquater Reinigung genehmigen. 
     
 (Text: Konrad Stania, teilweise auf Grundlage von Arbeiten von Miklós Pannonhalmi)
 
 
 
 
 
 

21.04.2009, Lebensministerium VII/2